KGV-Heideblume e.V.
Jägerstraße | 38533 Rethen | vorstand@kgv-heideblume.de | 0151 111 79 502

Satzung

des Kleingartenvereins „Heideblume“ e. V. in 38533 Rethen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1.  Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Heideblume“ e. V.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht  Hildesheim unter der Nummer 100045 eingetragen. 

3.  Der Verein hat seinen Sitz in 38533 Rethen. . 

4.  Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein gehört dem Bezirksverband Gifhorn an. Er ist Mitglied im Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e. V. und über den Landesverband dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V. in Berlin angeschlossen. 

5.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

6.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Aufbau, Zweck und Aufgabe 

1.  Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei gem. § 52 Abs. 2, Nr. 23 AO insbesondere durch Förderung der Naturverbundenheit sowie der körperlichen und geistigen Entspannung. Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern die gärtnerische Betätigung im Interesse der Pflege der Familiengemeinschaft, der Gesunderhaltung, Erholung und Freizeitgestaltung sowie des gedeihlichen Vereinslebens. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die folgenden Maßnahmen: a) Er sorgt dafür, dass die Bestimmungen des Umwelt- und Landschaftsschutzes beachtet werden.

b) Die Erhaltung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind,

c) die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit,

d) die Zusammenfassung aller Kleingärtner in der Kleingartenanlage,

e) die fachliche Beratung der Mitglieder,

f) die Vermittlung oder Verpachtung von Einzelgärten. 

2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4.  Der Verein hat die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße kleingärtnerische Gestaltung und Nutzung der Anlage und Gärten entsprechend dem Pachtvertrag und der Gartenordnung Sorge zu tragen. 

 

§ 3 Mitgliedschaft 

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie geschäftsfähig ist und keiner Verfügungsbeschränkung über ihr Vermögen unterliegt. Darüber hinaus können auch juristische Personen Mitglied werden.

2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. 

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid ist dem Antragsteller ohne Begründung schriftlich bekanntzugeben. 

4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft erfordert nicht den Abschluss einen Einzelpachtvertrages. 

5.  Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Mitgliedsbuches und der Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge. 

6.  Natürliche oder juristische Personen, die sich um die Erfüllung des Vereins-zwecks in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag und von der Gemeinschaftsarbeit befreit.

 

 

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft 

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. 

2.  Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum 3. Werktag im August gegenüber dem Vorstand und wird zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Die sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen bleiben bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen. Der Vorstand kann von diesen Terminen Abweichungen zulassen. 

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

a) vorsätzlich die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt, 

b) durch sein Verhalten trotz Abmahnung den Vereinsfrieden fortdauernd stört,

c) durch gesetzwidrige Handlungen den Verein oder dessen Mitglieder schädigt, 

d) seiner Pflicht zur Entrichtung der Beiträge oder anderer Abgaben an den Verein oder zur Leistung sonstiger Auflagen trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand nicht nachkommt,

e) den ihm verpachteten Einzelgarten mangelhaft bewirtschaftet und die Mängel trotz zweimaliger schriftlichen Abmahnung durch den Vorstand innerhalb einer angemessenen Frist nicht abstellt,

f) ohne Einverständnis des Vorstandes und, soweit erforderlich, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Bauten errichtet oder bauliche Veränderungen vornimmt, g) den Garten zu gewerblichen Zwecken oder ständig zum Wohnen nutzt,

h) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft ohne Zustimmung des Vorstandes auf einen Dritten überträgt,

i) nicht nur vorübergehend gehindert ist, seinen Pflichten aus dieser Satzung nachzukommen,

j) sich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 3, Abs. 1) von Anfang an nicht vorhanden war oder wenn eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt,

k) den Bestimmungen dieser Satzung in sonstiger Weise gröblich zuwiderhandelt oder Vereinsbeschlüsse nicht befolgt. 

4.  Mit dem Verlust der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein, insbesondere Rechte am Vereinsvermögen.

 

§ 5 Ausschließungsverfahren 

1.   Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand hat den Gegenstand zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu setzen. Das Mitglied ist mindestens 1 Woche vor der Sitzung unter Angabe der Anschuldigung schriftlich zu laden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren und eine gütliche Einigung anzustreben. 

2.   Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief, Gerichtsvollzieher oder persönlich zuzustellen. Bei unbekanntem Aufenthalt gilt § 1028, Absatz 1 ZPO entsprechend. 

3.   Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides kann das Mitglied bei dem zuständigen Schlichtungsausschuss Beschwerde einlegen. Dieser entscheidet endgültig. Im Übrigen wird für das Schlichtungsverfahren auf die Schlichtungsordnung im Anhang 1 dieser Satzung verwiesen. 

4.   Der Ausschluss wird, sofern es nicht anders bestimmt ist, zum 31. Dezember des Jahres in dem der Zugang des Beschlusses erfolgte, wirksam. 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder  

1.  Aufgrund der Mitgliedschaft und Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses durch Zuweisung eines Kleingartens erlangt das Mitglied das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Dieses Recht kann das Mitglied für sich und seine Familie ausüben. 

2. Nach dem Tod eines Mitgliedes kann dessen Garten von seinem Ehegatten oder Berechtigten übernommen werden, wenn die Mitgliedschaft gemäß § 3 erworben wurde. 

3.  Das Recht zur gärtnerischen Betätigung ist kein Sonderrecht im Sinne  des § 35 BGB. 

4.  Neben seinen allgemeinen Rechten aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied insbesondere befugt:

a) an Veranstaltungen des Vereins und Maßnahmen zur fachlichen Betreuung teilzunehmen sowie solche anzuregen,

b) Einrichtungen und Geräte des Vereins zweckentsprechend zu benutzen, sofern keine Beschränkungen vorliegen.

c) das Mitglied kann an den vom Landesverband abgeschlossenen Gruppen- und Rahmenverträgen teilnehmen. Das Mitglied kann sich darüber hinaus an der Gemeinschaftsversicherung für Feuer und Einbruchdiebstahl beteiligen. 

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder 

1. Das Verhalten innerhalb der Kleingartenanlage wird durch diese Satzung, den Pachtvertrag und die Gartenordnung geregelt. 

2. Das Mitglied mit Garten ist zur Gemeinschaftsarbeit verpflichtet. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit kann ein von der Mitgliederversammlung festgesetzter Betrag erhoben werden. Ehrenamtliche Tätigkeiten innerhalb der in § 1 Abs. 3 genannten Organisation werden als Gemeinschaftsarbeit anerkannt. 

3.  Das Mitglied hat Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen. Alle geldlichen Verpflichtungen sind Bringschulden. 

4.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Belange des Vereins einzusetzen, insbesondere an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Beschlüsse des Vereins zu befolgen und sich an den fachlichen Schulungen zu beteiligen. 

5.  Jedes Mitglied hat die Gemeinschaftseinrichtungen schonend zu behandeln. Das Mitglied haftet für Beschädigungen, die von ihm selbst, seinen Familienangehörigen oder seinen Besuchern verursacht werden. 

6.  Das Mitglied soll zur Pflege des Gemeinschaftslebens beitragen. Es ist verpflichtet, Ruhe und Ordnung zu halten und alles zu unterlassen, was zu Störungen führt. Ferner ist es für das Verhalten seiner Familienangehörigen und Besucher verantwortlich. 

 

§ 8 Organe des Vereins 

1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand. 

2.   Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. 

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

1.  Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 

2.  Der Termin der Mitgliederversammlung ist sechs Wochen vorher im Verbands-organ oder in sonst geeigneter Form den Mitgliedern bekannt zu geben. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, müssen dem Vorstand spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Die vorstehenden Fristen müssen nicht eingehalten werden, wenn die Versammlung ausschließlich zur Nachwahl von Vorstandsmitgliedern einberufen werden muss. 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder wenn erforderlich von einem anderen Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung und Anträgen einberufen. Die nachfolgenden Einladungsformen sind möglich: Postzustellung, E-Mail und Telefax, die Aufzählung ist abschließend.

4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem zu wählenden Versammlungsleiter. 

5.  Die Mitgliederversammlung, in der jedem Vereins-, Ehren- und Vorstandsmitglied eine Stimme zusteht, beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht der Vorstand zuständig ist. Ihr obliegt vor allem die Beschlussfassung über 

a) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl der Vorstandsmitglieder, der Kassen- und Rechnungsprüfer, etwaiger Ausschüsse sowie  Bestellung sonstiger Mitarbeiter,

d) Haushaltsvoranschlag,

e) Beiträge, Umlagen, Darlehen, Mahn- und Aufnahmegebühren.

f) Zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von nicht rückzahlbaren Umlagen beschließen.

g) Satzungsänderungen,

h) die Zahl der Gemeinschaftsarbeitsstunden,

i) Auflösung des Vereins und

j) besondere Anträge. 

6.  Die Mitgliederversammlung ist ferner berechtigt, gemäß § 27 Abs. 2 BGB den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes abzuberufen. 

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie mit der vorgeschriebenen Frist und der in dieser Satzung vorgeschriebenen Form einberufen ist, soweit nicht Ziffer 8, letzter Satz zu beachten ist. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Beschlüsse zur Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an die vom Vereinsvorstand angegebene Adresse gesandt werden. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmen-gleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Bei Wahlen genügt bei mehreren Kandidaten die relative Mehrheit, das heißt, gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.  Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks oder zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. 

9. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Beschluss eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmzettel. 

10. Über Anträge zur Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn sie mit der Tagesordnung bekanntgegeben worden sind. Über nicht fristgemäß oder erst auf der Versammlung gestellte Anträge kann kein Beschluss gefasst werden. 

11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem insbesondere die gefassten Beschlüsse wortgetreu aufzuzeichnen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen des § 9.

 

§ 11 Der Vorstand 

1.  Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Kassierer,

d) dem Schriftführer

und als erweiterter Vorstand:

e) dem Fachberater.

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig, mit Ausnahme des Amtes des Fachberaters.

Bei Bedarf kann der Vorstand von der Mitgliederversammlung durch Zusatzwahlen erweitert werden. 

2.   Vertretungsberechtigte im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die beiden Vorsitzenden, der Kassierer und der Schriftführer. Je zwei von ihnen sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und einer der Kassierer oder Schriftführer sein muss.

3.  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur etwaigen Neuwahl und Beendigung der die Neuwahl durchführenden Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vereinsvorsitzende während der laufenden Amtszeit aus, so ist zur Nachwahl durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder ggf. von einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gem. § 11 Abs. 2 kurzfristig eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Ausscheiden eines der unter 1b) bis e) aufgeführten Vorstandsmitglieder kann der Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung für diesen Aufgabenbereich ein Ersatzvorstandsmitglied berufen. 

4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen. 

5.  Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter berufen und geleitet werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Ist der Vorstand durch Zusatzwahlen erweitert, so ist die Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax, E-Mail sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Vorstandsmitglieder in der Sitzung bzw. Versammlung fassen.  

6. Der Schriftführer, bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen und insbesondere darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung oder Versammlung dem entsprechenden Organ zur Genehmigung vorzulegen. 

7. Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins, zieht Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen und alle sonstigen durch die Mitglieder zu leistenden Zahlungen ein. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in Form einer ordentlichen Buchführung aufzuzeichnen. Für jedes Geschäftsjahr ist durch ihn rechtzeitig für die Mitgliederversammlung eine Überschussrechnung und ein Abschluss in schriftlicher Form zu erstellen. Bei der Überschussrechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben aufzuführen und miteinander zu saldieren. Das Ergebnis ist im Abschluss zu übernehmen. Im Jahresabschluss müssen Vermögen und Schulden des Vereins erkennbar sein. Über Anlagegegenstände und Geräte führt er ein Verzeichnis, in dem alle Zu- und Abgänge aufzunehmen sind. Auf Wunsch hat er dem Vorstand einen Bericht über die Vereinskasse zu erstatten. Der Mitgliederversammlung ist durch ihn ein Kassenbericht zu geben. Nicht benötigte Barbestände sind, soweit möglich und zweckmäßig, verzinslich anzulegen. 

8. Dem Fachberater obliegen insbesondere die planerische Gestaltung und der Pflegezustand der Anlage sowie die fachliche Schulung der Mitglieder. Er berät sie bei der Gestaltung und Bewirtschaftung ihrer Einzelgärten. 

9. Die Mitglieder des Vorstandes sowie alle übrigen in der Vereinsarbeit tätigen Personen arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Fahrkosten und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann von der Mitgliederversammlung eine pauschale Auslagenerstattung bewilligt werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Entschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gewährt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen gem. § 3 Nr. 26 a EStG in seiner jeweils gültigen Fassung müssen hierbei unbedingt beachtet werden. 

 

§ 12 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen 

1. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, sonstige Zahlungen sowie die Gartenpacht sind bis spätestens zum 15. Januar jeden Jahres an den Verein zu entrichten. Die Zahlungen sollen möglichst bargeldlos erfolgen. Alle Zahlungsverpflichtungen sind Bringschulden. Bei Mahnungen nicht pünktlich entrichteter Zahlungen ist eine Mahngebühr zu entrichten. Die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Zahlungsverpflichtungen sind grundsätzlich von jedem Mitglied, dessen Mitgliedschaft bei Beginn des Geschäftsjahres bestand, in vollem Umfang zu leisten. Ein Anspruch auf Teilrückzahlung, wenn die Mitgliedschaft vor Ende des Geschäftsjahres erlischt, besteht nicht. 

2.  Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushalts-voranschlag zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 

3.  Von der Mitgliederversammlung sind für die Dauer von drei Jahren zwei Kassen/Rechnungsprüfer zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Diese haben mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen. Die Prüfung soll sich nicht nur auf die Richtigkeit der Kassen- und Buchführung beschränken, sondern es ist auch darauf zu achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten und alle Ausgaben entsprechend des Haushaltsvoranschlages oder aus sonstiger Verpflichtung geleistet werden. Den Prüfern sind zur Durchführung ihrer Aufgaben alle hierzu erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Über die Kassen- und Rechnungsprüfungen sind durch die Prüfer Niederschriften zu fertigen. Die Kassen- und Rechnungsprüfer arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Um die Kassen und Rechnungsprüfungen auch bei Eintritt eines Verhinderungsfalles zu gewährleisten,
hat die Mitgliederversammlung vorsorglich Ersatzprüfer zu wählen.

 

§ 13 Verpflichtungen gegenüber Dritten 

Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten sind, soweit sie das Mitglied betreffen, vom Mitglied zu erfüllen. 

 

§ 14 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 

3.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche, vorrangig für die gemeinnützige Förderung der Kleingärtnerei zu verwenden hat.

 

§ 15 Zuständigkeit 

1. Über Streitigkeiten, welche sich aus dieser Satzung ergeben, entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung ist eine gütliche Einigung anzustreben. Gegen diese Entscheidung steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde bei dem zuständigen Schlichtungsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Schlichtungsordnung. 

 

§ 16 Schlussbestimmungen 

Die Bestimmungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt. 

 

§ 17 Satzungsänderungen 

Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, auch soweit sie vom Registergericht gefordert werden. 

 

§ 18 Anhänge zur Satzung 

Die im Anhang zur Satzung abgedruckte Schlichtungsordnung und Gartenordnung sind für das Mitglied verbindlich.  

 

Anhang zur Satzung

I. Schlichtungsordnung 

1. Zusammensetzung 

1.   Bei den Bezirksverbänden können Schlichtungsausschüsse gebildet werden. Falls ein Bezirksverband keinen Schlichtungsausschuss hat, ist der Schlichtungsausschuss beim Landesverband zuständig. 

2.   Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzendem, Protokollführer, und drei Beisitzern sowie Vertretern der vorgenannten Mitglieder. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sowie ihre Vertreter müssen Mitglied eines Vereins des Landesverbandes Braunschweig der Gartenfreunde e. V. sein. 

3.   Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden im Bezirksverband durch den Bezirkstag, im Landesverband durch den erweiterten Vorstand auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Ausschussmitglieder vom erweiterten Landesverbandsvorstand abberufen werden. 

4.   Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder oder ihrer Vertreter erforderlich. Für das von einem Schlichtungsausschuss anzuwendende Verfahren gelten die Vorschriften der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren. 

2. Einlegung der Beschwerde 

1. Gegen Beschlüsse des Vereinsvorstandes kann innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung bzw. Zugang der Entscheidung schriftliche Beschwerde bei dem zuständigen Schlichtungsausschuss eingelegt werden. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist von der Zahlung eines Kostenvorschusses von Euro 150,00 (in Worten: Einhundertfünfzig) abhängig. Der Vorschuss ist mit der Einlegung der Beschwerde fällig und binnen 2 Wochen auf das Konto des Landesverbandes der Gartenfreunde e. V. zu zahlen. Die Bearbeitung der Beschwerde erfolgt nur bei fristgerechter Zahlung des Vorschusses. Die Frist kann auf Antrag, der zu begründen ist, verlängert werden. Die Beschwerde gilt als zurückgenommen, wenn der Vorschuss nicht fristgerecht eingezahlt wird.  Eine vorherige Anrufung des Gerichts ist nicht zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen. Alle Schriftstücke sind mit je einer Abschrift einzureichen. 

2. Dem Vereinsvorstand sind Beschwerde und Begründung mit der Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb einer vom Vorsitzenden des Ausschusses gesetzten Frist zu übersenden. 

3. Mündliche Verhandlung 

1. Über Beschwerden hat der Schlichtungsausschuss mündlich zu verhandeln. Der Schlichtungsausschuss hat die Parteien mindestens eine Woche vorher schriftlich zu laden und bei Erscheinen anzuhören. 

2. Zeugen können von den Parteien auf eigene Kosten mitgebracht werden. Über ihre Anhörung entscheidet der Schlichtungsausschuss. 

3.  Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

4. Der Schlichtungsausschuss hat eine gütliche Einigung anzustreben. Bei einem Schiedsspruch kann der Beschluss der Vorinstanz bestätigt, aufgehoben oder die Sache zurückverwiesen werden. 

5.   Die Verfahrenskosten setzt der Schlichtungsausschuss fest und entscheidet, wer sie zu tragen hat. 

4. Säumnis einer Partei 

1. Versäumt es eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist Beweise vorzulegen, so entscheidet der Schlichtungsausschuss nach Aktenlage. Im Übrigen gelten die Vorschriften der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 

5. Aufhebungsantrag 

1.  Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). 

2.  Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden. 

3. Der Aufhebungsantrag ist innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht Braunschweig einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs des schriftlich begründeten Schiedsspruches. 

 

II. Gartenordnung

1. Gemeinschaftsanlagen 

1.  Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns, sie sollte der Allgemeinheit zu den Öffnungszeiten des Vereins zugänglich sein. Der Kleingarten dient der Eigenversorgung und Erholung des Kleingärtners und seiner Familie. Die Pflege und Erhaltung des Gartens ist Ziel der kleingärtnerischen Nutzung. 

2. Wege 

1.  Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege bis zur halben Breite unkrautfrei und sauber zu halten, sofern vom Verein nicht eine andere Regelung getroffen wurde. 

2.  Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art ist grundsätzlich untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand. 

3.  Werden Baumaterialien, Bauschutt, Stallmist oder andere Stoffe mit Genehmigung des Vorstandes auf den Wegen abgeladen, so sind diese Stoffe innerhalb von 24 Stunden wieder zu entfernen und der Weg von den Abfällen zu säubern. 

3. Einfriedungen 

1. Die Abgrenzungen der Einzelgärten zu den Vereinswegen, Vereinsanlagen, öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen sowie den Nachbargärten und  -grundstücken sind nach den Weisungen des Vorstandes herzurichten und zu gestalten. Der Vorstand kann dafür besondere Richtlinien erlassen. Die Einfriedigungen sind zu pflegen, instand zu halten und von allen Mitgliedern zu schonen. Bei vorhandenen wegebegleitenden Hecken ist auf einen einheitlichen Schnitt zu achten. 

4. Einzelgarten 

1.  Er ist in einem guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind unzulässig. 

2. Bei Anpflanzung von Obstgehölzen sollte nur Pflanzgut von Markenbaumschulen verwendet werden.

3. Die kronendeckende Fläche darf bei Buschbäumen 30 m² und beim Halbstamm 60 m² nicht überschreiten. Im Kleingarten darf nur 1/3 der Gesamtfläche durch die Kronen der Obstgehölze bedeckt sein. 

Kranke Anpflanzungen sind zu entfernen.

Alle Gehölze, die von Natur aus höher als 3 m werden (außer Obstgehölze), sind nicht erlaubt. Sie sind spätestens beim Gartenwechsel zu entfernen. Walnussbäume, Hasel, Maronen und Ebereschen sind wegen ihrer Ausdehnung nicht zulässig. 

5. Versorgungsanlagen 

1. Die Kosten aus Verlust, für Instandhaltung oder Erneuerung der Versorgungsanlagen des Vereins tragen die Pächter anteilmäßig, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Im Einzelgarten eingetretene Schäden an Versorgungsleitungen sind vom Pächter auf eigene Kosten fachgerecht zu beheben. 

2. Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Bei Missbrauch ist der Vorstand berechtigt, die Wasserzufuhr abzusperren. Vorrangig ist Regenwasser zur Bewässerung zu benutzen. 

3. Bei der Installation sowie Reparatur elektrischer Anlagen sind die Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens zu beachten.

4. Die vom Pächter betriebenen Wärmequellen (Heizung/Gas-/Öfen) sind von diesem eigenverantwortlich und in regelmäßigen Abständen nach den gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen überprüfen zu lassen.

6. Schädlingsbekämpfung 

1.  Jeder Pächter ist zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen sowie des Unkrauts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Grundsätze des „Integrierten Pflanzenschutzes“ sind vorrangig zu beachten. Die Anwendung von unkrautvernichtenden Mitteln (Herbiziden) ist im Einzelgarten und auf den zu pflegenden Weghälften untersagt. 

2.  Kranke Bäume und Sträucher, Baumruinen, Baumstubben, abgängige und vergreiste Obstgehölze und solche Pflanzen, die von bestimmten Krankheiten befallen sind, müssen entfernt werden. Faules Obst und Fruchtmumien sind ebenfalls zu entfernen. Das Vergraben dieser kranken Abfälle ist verboten. 

3. Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Natur zu beachten. 

4.  Bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Gebrauchs- und Sicherheitsanweisungen genauestens zu beachten. 

7. Gartenabfälle 

1. Gartenabfälle sind, soweit sie dazu geeignet sind, im Einzelgarten zu Kompost zu verarbeiten.

2. Sonstige Abfälle sind nach den Vorschriften des Verpächters unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen zu beseitigen.

3. Verbrennen von Abfällen im Einzelgarten ist verboten. 

8. Sonstige Bestimmungen und Anordnungen 

1. Rasenmähen und andere geräuschverursachende Arbeiten sind während der festgelegten Ruhezeiten nicht erlaubt.

2. Geruchsbelästigungen sind zu vermeiden.

3. Zum Schutz des Grundwassers darf während der Vegetationsruhe der Pflanzen nicht gedüngt werden.

4. Das Vergraben von Unrat und Abfällen ist grundsätzlich untersagt. Für Hoch-, Hügel- und Tiefbeete dürfen nur gesunde Gartenabfälle verwendet werden.

5.  Singvögel und Nutzinsekten sind aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Bekämpfung von Schadorganismen zu schützen.

9. Spielgeräte

Spielgeräte dürfen unter folgenden Auflagen in einem Kleingarten aufgestellt werden:
Folgende Spielgeräte gelten als zulässig und können ohne Erlaubnis aufgestellt werden:

-Schaukelgerüst bis 2,50m Höhe und max. 2 Schaukeleinheiten
-Sandkästen, einfache Bauweise ohne Verwendung von Beton bis 4m²
-Rutschen bis zu einer Gesamthöhe von 2m.
-Spielhäuser bis 3m² Grundfläche und einer Höhe von 1,70m.
-Spielkombinationen, z.B. Schaukelgerüst mit Rutsche oder Klettergerüst, mit Spielhaus bis zu einer Grundfläche von 10m² und einer Höhe von 2,50.
-Wackeltiere
-Tischtennisplatte als mobiles Gerät
-Torwand oder Basketballkorb als mobiles Gerät
-Trampoline bis 3m Durchmesser, über 3m gilt es als Sportgerät und ist daher nicht gestattet

-Planschbecken/Pools sind während der Sommersaison erlaubt. Ihre Gröβe sollte einen Durchmesser von 2,50m und eine Höhe von 0,60m nicht überschreiten bzw. nicht mehr als max. 3m³ Wasser fassen.
Es dürfen dem Wasser keine oder nur zu 100% biologisch abbaubare Zusatzmittel beigefügt werden.

 

Der Pächter ist Eigenverantwortlich für die von ihm aufgestellten Gerätschaften. Er haftet für unsachgemäβes Verhalten und Nutzen der Spielgeräte und hat für eine Sturm- und Absturzsicherung Sorge zu tragen.  

 

Diese Genehmigung hat nur Gültigkeit, so lang es von Seiten des Verpächters keine Einwände oder Widersprüche gibt. Sollte es zu diesem Fall kommen, ist der Aufforderung des Verpächters Folge zu leisten.

10. Schlussbestimmungen 

Die Bestimmungen der bisherigen Gartenordnung werden aufgehoben und durch diese ersetzt.

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